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HANDBALLSPORTVEREIN 2000 ZERBST e. V. - SATZUNG

Stand: 30. Juni 2023

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)    Der Verein trägt den Namen HANDBALLSPORTVEREIN 2000 ZERBST E. V. (HSV 2000 ZERBST e. V.), hat seinen Sitz in Zerbst/Anhalt und ist im Vereinsregister (Geschäftsnummer VR 34443) am Amtsgericht Stendal eingetragen; seine Farben sind blau und weiß, sein Symbol ist ein geschwungenes Schild, welches auf blauem Grund vier weiße Streifen (im Verlauf von unten links nach oben rechts) und in der Mitte ein typisches Handballsymbol (blau) auf einem mit einer Krone (gelb) gezierten Ball (hellblau/weiß) zeigt und in der unteren Umrandung mit den Initialen "HSV 2000 ZERBST" (blau auf weißem Grund) versehen ist.
(2)    Der Verein ist Mitglied in den Sportverbänden des DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund), deren Sportarten im Verein vertreten sind. Er erkennt ihre Satzungen an.
(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1)    Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Ballsportarten (vorrangig des Handballsports), des Brauchtums, sowie des kulturellen Vereinslebens.
Sie werden verwirklicht durch:
-    die Durchsetzung eines geordneten, regelmäßigen Turn-, Sport- und Spielbetriebes, besonders im Nachwuchsbereich (Kinder/Jugendliche)
-    die Durchführung von Vorträgen, Kursen, Sport- und Kulturveranstaltungen,
-    die Aus- und Weiterbildung und den sachgemäßen Einsatz von Übungsleitern und Betreuern.
Ergänzungen, der im Verein vorhandenen Sportarten sind durch Neubildung von Abteilungen und Sportgruppen auf Beschluss des Präsidiums möglich.
(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung, durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Sportes.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)    Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bevorteilt werden.
Inhabern von Vereinsämtern können für ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten angemessene Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Über die Höhe entscheidet das Präsidium.
(4)    Der Verein ist der Kultur, dem Sport und den Traditionen der Stadt Zerbst/Anhalt verbunden und strebt eine fruchtbare Zusammenarbeit mit den sachsen-anhaltinischen Behörden und Einrichtungen an. Er tritt für die Erhaltung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.
(5)    Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig. Die soziale Integration ausländischer Mitbürger soll gefördert werden.
(6)    Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Zerbst/Anhalt, die es gemeinnützig zur Sportförderung zu verwenden hat.

§ 3    Mitgliedschaft
Vereinsangehörige sind aktive Mitglieder (am aktiven Spielbetrieb teilnehmende natürliche Personen über 18 Jahre und Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), passive Mitglieder (nicht am aktiven Spielbetrieb teilnehmende natürliche Personen), Ehrenmitglieder (die auf Vorschlag vom Präsidium von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind) und fördernde Mitglieder (natürliche Personen über 18 Jahre, Personengesellschaften, juristische Personen und Vereine, die den Verein ideell und materiell unterstützen). Mitglieder, die aufgrund persönlicher oder gesundheitlicher Umstände auf absehbare Dauer (mindestens 6 aufeinanderfolgende Monate) nicht am Vereinsleben teilnehmen können, können eine ruhende Mitgliedschaft beantragen.

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft
(1)    Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist auf dem Vereinsformblatt in der Geschäftsstelle einzureichen. Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
(2)     
Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller binnen vierzehn Tagen nach Eingang mitzuteilen. Ablehnende Bescheide sind schriftlich unter Angabe von Gründen zu erteilen, gegen diese kann binnen eines Monats nach Ablehnung Beschwerde eingelegt werden und das Aufnahmegesuch ist auf Antrag des Aufnahmeersuchenden bei der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
(3)    Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Aufnahmebestätigung und den Zahlungen gemäß Finanz- und Beitragsordnung. Die erste Beitragszahlung muss innerhalb von 4 Wochen erfolgen.

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2)    Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Präsidium erklärt werden. Er ist zum Monatsletzten zulässig. Ein anders erklärter Austritt ist unwirksam.
Über begründete Ausnahmen entscheidet das Präsidium auf Antrag.
Kleidungsstücke und Gegenstände, die zur Ausübung des Spiel- und Trainingsbetriebes vorübergehend in den Besitz des austrittswilligen Mitgliedes gegangen sind, bleiben Eigentum des Vereins und sind binnen Wochenfrist nach Erklärung des Austritts sauber und ordentlich an den Verein zurückzugeben.
(3)    Ein Mitglied des Vereins kann ausgeschlossen werden bei
    schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
    vorsätzlich vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere durch Diffamierung einzelner Vereinsmitglieder oder des Vereins an sich in der Öffentlichkeit,
    grob unsportlichem Verhalten,
    unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondere durch Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Vor der Entscheidung hat es dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu erklären. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen aufzufordern.
Die Entscheidung über einen Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu übermitteln.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich; sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(4)    Des Weiteren kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist. Den Ausschluss kann das Präsidium erst beschließen, wenn nach den Mahnungen und dem Hinweis auf Ausschluss 3 Monate vergangen sind.
(5)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörende Gegenstände, Urkunden oder Schriftstücke unverzüglich an die Vereinsgeschäftsstelle herauszugeben.
(6)    Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche an den Verein müssen binnen 6 Wochen nach erloschener Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden. Eine Begründung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 6    Rechte und Pflichten
(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes am Wettkampf-, Trainings- und Übungsbetrieb, sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind berechtigt, ihre Meinung schriftlich oder mündlich im Rahmen des Vereins kundzutun.
Jedes Mitglied hat das Recht an der Ausarbeitung von Entscheidungen mitzuwirken und dazu gehört zu werden.
(2)    Die Mitglieder haben das Recht, Anlagen und Einrichtungen des Vereins nach deren Zweckbestimmung und nach Maßgabe der Satzung, der Hausordnung, der Sportstättenordnung, der Spielordnung und der durch die Vereinsorgane gefassten Beschlüsse zu nutzen.
(3)    Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach den Satzungen und weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(4)    Die Mitglieder sind verpflichtet, Ansehen und Belange des Vereins zu fördern, die Anlagen und Einrichtungen sauber zu halten und pfleglich zu behandeln, die von den Vereinsorganen beschlossene Haus- und Spielordnung zu beachten und entsprechenden Anweisungen Folge zu leisten.
(5)    Mitglieder sollen sich gegenüber dem Verein zur Übernahme freiwilliger und ehrenamtlicher Aufgaben bereithalten. Die Aufnahme von Funktionen des Präsidiums in einem anderen Handballverein bedarf der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums.
(6)    Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Vereinsveranstaltungen, der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins erleiden. 

§ 7    Organe
(1)    Die Organe des Vereins sind:
-    die Mitgliederversammlung (§ 9)
-    das Präsidium (§ 10)
(2)    Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
(3)    Jedes Vereinsorgan gibt sich unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Ältestenrats auf der Grundlage der Satzungsvorschriften eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnungen haben den Ablauf von Sitzungen, das Zustandekommen von Beschlüssen und deren Dokumentation zu regeln sowie die internen Zuständigkeitsbestimmungen zu enthalten. Sie sind kein Satzungsbestandteil.

§ 8    Abstimmungen, Wahlen, Verfahrensvorschriften und Beschlussanfechtung
(1)    Abstimmungen
i.    Jede ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
ii.    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 
iii.    Stimmrecht besitzen alle aktiven und passiven Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich mit einer Stimme ausgeübt werden.
iv.    Abgestimmt wird, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt oder die Satzung nichts anderes vorschreibt, durch Handzeichen oder per Briefwahl. Beschließt die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung, so gilt dies jeweils nur für den zur Abstimmung gestellten Antrag.
v.    Der Verein gibt sich eine demokratischen Grundsätzen verpflichtende Wahlordnung, die nicht Satzungsbestandteil ist. Die Ausarbeitung und Bearbeitung von Änderungsvorschlägen obliegt dem Präsidium. Die Beschlussfassung über die Wahlordnung sowie über deren Änderungen erfolgt in der Mitgliederversammlung; sie bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahlordnung muss gewährleisten, dass Verfälschungen des Wahlergebnisses, insbesondere durch mehrfache Stimmabgabe, Verfälschung oder Unterdrückung abgegebener Stimmen, ausgeschlossen sind.
vi.    Satzungsänderungen können auf einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen zu werten sind.
(2)    Wahlen zu ehrenamtlichen Vereinsorganen und Abberufung
i.    Die Kandidatur für ein Vereinsamt setzt die Mitgliedschaft im Verein, die Vollendung des 18. Lebensjahres und die Einverständniserklärung des Kandidaten voraus. Eine Kandidatur für ein weiteres, gleichzeitig auszuübendes Ehrenamt im Verein ist ausgeschlossen.
ii.    Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl in der Mitgliederversammlung und endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Erlöschen der Mitgliedschaft, durch Tod, Abberufung oder Rücktritt. Eine Wiederwahl zur Ausübung eines Vereinsamts ist zulässig.
iii.    Eine Abberufung von Organmitgliedern kann anlässlich einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach vorheriger Mitteilung des entsprechenden Tagesordnungspunktes an die Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen zu werten sind.
iv.    Jeder Ehrenamtliche kann sein Mandat bei schriftlicher Angabe der Gründe gegenüber dem Präsidium niederlegen; dem Verein ist eine angemessene Zeit zur Neubesetzung einzuräumen.
v.    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Organmitglieds kann sich das jeweilige Organ mit einem geeigneten Ersatzkandidaten aus den Reihen der Mitglieder des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Die Ergänzung bedarf der Zustimmung des jeweiligen Organs mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
vi.    Tritt die dauernde Beschlussunfähigkeit eines Organs ein (gleichzeitiges Ausscheiden von mehr der Hälfte der Organmitglieder), ist innerhalb von 4 Wochen nach Feststellung der dauerhaften Beschlussunfähigkeit eines Organs eine Mitgliederversammlung zu terminieren, in der die Neuwahl der zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit erforderlichen Organmitglieder zu erfolgen hat.
(3)    Verfahrensvorschriften
i.    Die Mitarbeit in den gewählten Organen erfolgt ehrenamtlich. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben hauptamtlich, neben- und ehrenamtlich tätiger Kräfte bedienen.
ii.    Der Verlauf jeder Sitzung eines Organs ist unter Angabe von Datum, Ort, Zeit und der anwesenden Organmitglieder sowie Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Schriftführer, der zu Beginn einer Sitzung vom Sitzungsleiter zu bestimmen und von beiden(Sitzungsleiter und Schriftführer) zu unterzeichnen sowie in der nächsten Sitzung von den Organmitgliedern zu genehmigen ist. Die Beschlusskontrolle obliegt dem jeweiligen Sitzungsleiter.
iii.    Niederschriften und Beschlüsse der Vereinsorgane sind allen interessierten Vereinsmitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen, im Regelfall durch jederzeitige Möglichkeit zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle. Die Vertraulichkeit von einzelnen Verhandlungen und einzelnen Beschlüssen gegenüber der Öffentlichkeit ist ausdrücklich in der jeweiligen Niederschrift festzuhalten.
iv.    Die Niederschriften sind auf der Geschäftsstelle verschlossen aufzubewahren; auch dann, wenn Satzung oder Geschäftsordnung die Versendung von Mehrfertigungen der Niederschriften an die Mitglieder einzelner Organe vorsehen.
v.    Berät ein Vereinsorgan über einen Protokollgegenstand, der in rechtlicher, wirtschaftlicher oder in einer gleichgestellten Hinsicht unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf ein an der Beratung teilnehmendes Mitglied oder auf deren nahestehende natürliche oder juristische Personen hat, dann ist dieses Organmitglied von der Teilnahme an diesem Tagesordnungspunkt zu suspendieren. Ein unter Verstoß gegen diese Bestimmung gefasster Beschluss ist nichtig.

(4)    Anfechtung von Beschlüssen
Die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann von den Mitgliedern nur gemäß Satzung geltend gemacht werden. Eine etwaige Rüge bzgl. der Wirksamkeit von Beschlüssen muss noch in der Versammlung dem Versammlungsleiter gegenüber vorgebracht werden. Nicht anwesende Mitglieder müssen diese Rüge innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung schriftlich gegenüber dem Präsidium erheben. Diese Bestimmung gilt insbesondere für formelle Mängel der Beschlussfassung.

§ 9    Mitgliederversammlung
(1)    Stellung der Mitgliederversammlungen
i.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zur Teilnahme an ihr ist berechtigt, wer einen gültigen Mitgliedsausweis vorlegt und/oder in der Mitgliederliste geführt wird; sie wird verwehrt, wenn ein Beitragsverzug festgestellt wird (auf mehrheitlichen Beschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann in besonderen Ausnahmefällen eine Sonderregelung getroffen werden). Der Nachweis entfällt bei Bankabbuchung, ansonsten ist zur Mitgliederversammlung auf Verlangen der Versammlungsleitung per Beleg nachzuweisen, dass der Beitrag vollständig und fristgerecht entrichtet worden ist.
ii.    Die Tagesordnung schlägt das Präsidium vor, die Terminierung obliegt ihm i. d. R. auch; behandelt die Mitgliederversammlung einen Tagesordnungspunkt, welcher die Abwahl oder Haftungsanträge gegen das Präsidium betrifft, erfolgt die Terminfestlegung durch die Antragsteller für die außerordentliche Mitgliederversammlung. Auf Empfehlung des Präsidiums können Tagesordnungspunkte mit einfacher Mehrheit von der Tagesordnung gestrichen werden.
iii.    Die Mitgliederversammlung wird i. d. R. vom Präsidenten/von der Präsidentin geleitet, bei Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jederzeit den Leiter/die Leiterin der Versammlung bestimmen.
iv.    Dem Präsidium obliegt die schriftliche Protokollierung jeder Mitgliederversammlung. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Präsidiums der betreffenden Mitgliederversammlung zu unterzeichnen unter Hinweis darauf, dass der Text geprüft und für richtig befunden worden ist. Das Protokoll ist innerhalb von 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung der Mitgliedschaft in der Geschäftsstelle zugänglich zu machen und in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung von Änderungshinweisen mehrheitlich zu genehmigen.
v.    Der Mitgliederversammlung obliegt:
-    Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane,
-    Entlastung des Präsidiums,
-    Wahlen von Mitgliedern des Präsidiums und Ältestenrats,
-    Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
-    Bestätigung der Finanz- und Beitragsordnung, Festsetzung etwaiger Vereinsumlagen der Mitglieder
-    Entscheidung über die eingereichten Anträge,
-    Entscheidung über jede Änderung oder Neufassung der Satzung,
-    Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
vi.    Über nachfolgende Zwecke darf nur in einer dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Stimmzettel mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden:
-    der Beitritt von und die Fusion mit anderen Vereinen,
-    die Gründung und Liquidation eigener wirtschaftlich arbeitender Körperschaften,
-    der Beitritt in und der Austritt aus anderen Körperschaften, und, um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, zu den Sportverbänden,
-    die Auflösung des Vereins.
(2)    Ordentliche Mitgliederversammlung
i.    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr anzuberaumen und bis spätestens 30.06. eines Kalenderjahres durchzuführen. Die Bekanntgabe des Termins für die ordentliche Mitgliederversammlung hat bis zum 31.03. eines Kalenderjahres zu erfolgen.
ii.    Das Präsidium hat alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes durch Inserat im Amtsblatt der Stadt Zerbst/Anhalt ( "Amtsbote Zerbst/Anhalt" ) einzuladen.
iii.    Die Einladung ist 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. Als Datum gilt das Veröffentlichungsdatum des Amtsblattes der Stadt Zerbst.
(3)    Außerordentliche Mitgliederversammlung 
i.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich dann festzulegen, wenn mindestens 20 v. H. (Zwanzig von Hundert) der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache stellen. Die stimmrechtliche Prüfung des Begehrens durch das Präsidium und die Festlegung des Termins der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat binnen zwei Wochen nach Einreichung des Begehrens zu erfolgen. Der Termin der Mitgliederversammlung darf nicht später als acht Wochen nach Einreichung des Begehrens festgelegt werden. Die Organisation obliegt dem Präsidium.
ii.    In der ordentlichen Mitgliederversammlung geklärte oder beschlossene Angelegenheiten können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.
iii.    Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt formell wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung, jedoch mit einer Frist von drei Wochen und der Maßgabe, dass ihre Tagesordnungspunkte nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
iv.    Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, gelten die Verfahrensvorschriften für die Kandidatenaufstellung gemäß § 8 Abs. 2.
(4)    Anträge an die Mitgliederversammlung
i.    Anträge der Mitglieder sind auf die Tagesordnung zu setzen. Anträge auf Satzungsänderungen können direkt beim Präsidium eingereicht werden. Die Anträge müssen begründet sein.
ii.    Anträge an die Mitgliederversammlung, welche Satzungsänderungen, Wahlen, Abwahl, Abberufung und Entlastung von Vereinsorganen betreffen, können nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung behandelt werden.
iii.    Während der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich nicht um Anträge zur Abänderung oder Ergänzung zu einem Tagesordnungspunkt handelt, nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 10    Präsidium
(1)    Das Präsidium besteht aus:
-    dem Präsidenten/der Präsidentin
-    dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin
-    dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin Finanzen
-    dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin Sponsoring 
-    dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin Organisation
-    sowie bis zu 3 weiteren Mitgliedern
(2)    Das Präsidium repräsentiert den Verein, insbesondere gegenüber den Medien und der Öffentlichkeit. Es führt die Geschäfte des Vereins. Nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung legt es Aufgaben und Richtlinien der Sport- und Vereinsarbeit fest. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin, bei seiner/ihrer Abwesenheit sein(e)/ihr(e) Vertreter/in.
(3)    Das Präsidium ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins. Es ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und Aufgaben an Mitglieder des Vereins zu delegieren.
Das Präsidium kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Über seine Tätigkeit hat das Präsidium der Mitgliederversammlung zu berichten.
(4)    Zur Durchsetzung der Satzung hat das Präsidium
-    eine Geschäftsordnung und
-    eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten
zu erlassen und eine Finanz- und Beitragsordnung als Beschlussvorlage für die Mitgliederversammlung vorzulegen.
(5)    Darüber hinaus können vom Präsidium bei Bedarf weitere Ordnungen beschlossen werden. Die Ordnungen werden mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums zum Beschluss erhoben.
(6)    Präsidium im Sinne der Gesetzlichkeit (§ 26 BGB) sind:
-    der Präsident/die Präsidentin
-    der Vizepräsident/die Vizepräsidentin
-    dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin Finanzen
-    dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin Sponsoring 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Eingehung von Verpflichtungen mit einem Geschäftswert von EUR 500,00 und höher bedarf eines Beschlusses des Präsidiums. § 10 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.
(7)    Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei (3) Jahren gewählt. Es verbleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Verschiedene Präsidiumsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(8)    Das Präsidium tritt zu Sitzungen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal innerhalb von 2 Monaten zusammen.
(9)    Die Bestellung des Präsidiums oder einzelner Präsidiumsmitglieder kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Falle grober Pflichtverletzungen oder im Falle der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit vor.
Der Widerruf erfolgt durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Es bedarf eines schriftlichen Antrags von mindestens 20 v. H. (Zwanzig von Hundert) der Vereinsmitglieder beim Präsidium.
(10)    Bei einem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Präsidiumsmitglieder.

§ 11    Revisionskommission
(1)    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei (3) Jahren zwei (2) Revisoren. Diese dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein oder einem vom Präsidium eingesetzten Ausschuss angehören.
(2)    Die gewählten Revisoren haben die Kassen des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Präsidium schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums.

§ 12    Grundsätze der Finanzierung
(1)    Die Finanzierung regelt die Finanzordnung des Vereins. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
(2)    Zur Finanzierung des Vereins werden folgende Mittel angewandt:
-    die Mitgliedsbeiträge,
-    die Aufnahmegebühr,
-    zweckgebunden beschlossene Vereinsumlagen,
-    Einnahmen durch Spenden und Stiftungen,
-    Einnahmen durch Kassierung bei Sportfesten und Veranstaltungen,
-    Zuwendungen aus staatlichen und öffentlichen Mitteln zur Förderung des Sports,
-    Einnahmen aus Vermietung, Verkauf  und Verpachtung.
(3)    Die Mitglieder des Vereins haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum bei Ansprüchen gegen den Verein.
Bei Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet der Verein mit seinem Vermögen. In besonderen Fällen gelten die dafür gesetzlich vorgesehenen Regelungen.
(4)    Alle Mitglieder sind zur Entrichtung einer einmaligen Aufnahmegebühr und von monatlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit werden für ein Geschäftsjahr vom Präsidium festgelegt. 
(5)    In besonderen Fällen, wie z. B. sozialer Notlage, wird auf schriftlichen Antrag des Mitglieds durch das Präsidium eine Minderung des monatlichen Mitgliedsbeitrages beschlossen.
Der Mitgliedsbeitrag ist bar, per Überweisung oder per Lastschrift zu zahlen:
-    mindestens je Halbjahr oder
-    vereinbarungsgemäß im I. Quartal für das laufende Jahr oder
-    in besonderen Fällen, wie z. B. sozialer Notlage, kann auf schriftlichen Antrag des Mitglieds durch das Präsidium ein anderer Zahlungszyklus (monatlich oder quartalsweise) gewährt werden.
(6)    Eine Vereinsumlage kann durch eine ordentliche oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Umlagen können nur mit einer Zweckbestimmung beschlossen werden und sollen während eines Geschäftsjahres einen Anteil von fünfzig (50) vom Hundert des Jahresbeitrages nicht übersteigen.

§ 13    Inkrafttreten
(1)    Satzungsänderungen mit Wirkung im Außenverhältnis erlangen Rechtskraft erst mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister.
(2)    Satzungsänderungen treten sofort nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft, wenn sie das Innenverhältnis betreffen, insbesondere neue Amtsfristen gewählter Mitglieder.
(3)    Die fristgemäße Registereintragung von Satzungsänderungen besorgt das Präsidium nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(4)    Diese Satzung ist am 30. Juni 2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
(5)    Diese Satzung ist am __________ in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen worden.
(6)    Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 27. April 2016  außer Kraft.